Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Thomas Mauthe Ges.m.b.H. Gartengestaltung und Landschaftsbau


1. Geltungsbereich
1.1.Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen
zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner (im Folgenden "Auftragnehmer"),das sind
insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch Unternehmen im Garten-,
Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen
Vereinbarungen getroffen werden.
1.2.Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2110
geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen
der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3.Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4.Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den
Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt
werden.
1.5.Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen
bedürfen der Schriftform.
1.6.Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Anbot
2.1.Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt
ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich
des Honorars.
2.2.Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen
Leistungen möglich.
2.3.Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab dessen Zugang beim Auftragnehmer gebunden.
Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers
als angenommen.
2.4.Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede
Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Auftragnehmers.
3. Vertragsabschluß
3.1.Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten
Auftragsbestätigung.Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben
vom Vertrag ohne Schadenersatzverpflichtung zurücktreten, wenn
höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
3.2.Die Vergabe des Auftrages - ganz oder teilweise - an Subunternehmer bleibt dem Auftragnehmer
vorbehalten.
3.3.änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den
Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur
Entgegennahme von änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer
dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt
hat. änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft
übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung
gestellt werden.
3.4.Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich
sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden,
sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw.
unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts
bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die
Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber aber aus diesem
Grund vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Bei einer
Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne eine
Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über
das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich
Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die
gesondert zu verrechnen sind.
4. Ausführung der Arbeiten
4.1.Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und
rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
4.2.Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei Arbeiten, die von den Witterungsverhältnissen
abhängig sind, erstrecken sich die vereinbarten Ausführungstermine in dem Ausmaß, in dem die
Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern bzw. unmöglich machen.
4.3.Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen,
baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist,
kostenlos beizustellen.
5. Abnahme
5.1.Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt,
gilt auch der Zugang der Rechnung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb
von 8 Tagen nach der Anzeige oder dem Zugang der Rechnung
beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht
gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Zugang der Rechnung verlangt.
Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
5.2.Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die
Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
5.3.Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der
Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für
die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
5.4.Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt
auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.
6. Mängelrüge
6.1.Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers
sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel,
die dabei festgestellt werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind,
sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
6.2.Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich
schriftlich anzuzeigen.
6.3.Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische
Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so
sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
6.4.Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen,
wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang
der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig
erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder
Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund
von Mängeln sind in diesem Fällen ausgeschlossen.
7. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
7.1.Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen bzw. sonst
die gewöhnlich vorrausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeberbeigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit,
nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien.
7.2.Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und
Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der
Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
7.3.Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie
für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des
Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
7.4.Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert,so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen
nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege
für mindestens eine Vegetationsperiode, im allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser
Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von
Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von
pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu
vereinbaren.
7.5.Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung
verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sollte eine
Beseitigung des Mangels sowohl durch Verbesserung als auch durch Austausch einer Lieferung / Leistung
möglich sein, entscheidet der Auftragnehmer, auf welche Art er den Gewährleistungsanspruch erfüllt. Wenn
die Beseitigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, kann der Auftraggeber nur verlangen,
dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
7.6.Die Gewährleistungsfrist entspricht der gesetzlichen Gewährleistungsfrist des ABGB ab Abnahme

(vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen
ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die
Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
7.7.Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen,
entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden,
ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten
zu beweisen.
8. Rechnungslegung und Zahlung
8.1.Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich
der Nebenleistungen im Sinne der Ö- NORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart
wurde.
8.2.Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. über Abschnitt 8.1. hinausgehende
Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie änderungen,
Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit
verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
8.3.Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich
eines audrücklich zu vereinbarenden Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen
sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 14 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge
sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig.
8.4.Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Zum Abzug eines
Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
8.5.Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von
mindestens 6 % über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende
Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1.Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne
Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
9.2.Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach überschreitung des vorgesehenen
Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die
Lieferung entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche
bleiben unberührt.
10. Gerichtsstand
10.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht
anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem
Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen
Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder
zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.


Stand. 01.01.2010